Rechtliche Folgen

medikamenteVielen Fahrern sind die Folgen, dass neben dem Führen von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss auch das Fahren unter Drogeneinfluss ordnungswidrig oder sogar strafbar sein kann, nicht bekannt..

Zu den unmittelbaren Folgen des Fahrens unter Drogen- oder Alkoholeinfluss wie Bußgeld, Geldstrafe, vorübergehendem Fahrverbot und gegebenenfalls Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht, kommen die mittelbaren Folgen seitens der Fahrerlaubnisbehörde hinzu. Denn die Fahrerlaubnisbehörde hat sicherzustellen, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, und dass von ihm keine Gefahren für den Straßenverkehr ausgehen.

1. Drogen

1.1. Unmittelbare rechtliche Folgen

Wer unter dem Einfluss von Drogen am Straßenverkehr teilnimmt, macht sich strafbar oder handelt zumindest ordnungswidrig.

Ordnungswidrigkeitsverfahren:

Beim Nachweis von Abbauprodukten von Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin und so genannten Designer-Amphetaminen (z.B. Speed und Ecstasy) im Blut, ist der Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) erfüllt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit bis zu 3000 Euro Geldbuße, 4 Punkten und einem regelmäßigen Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten geahndet werden.

Strafverfahren:

Steht der Fahrer unter dem Einfluss von illegalen Drogen oder deren Abbauprodukten und erweist er sich aufgrund Ausfallerschienungen als nicht in der Lage zum Führen von Fahrzeugen (auch Fahrrad, Mofa usw.), so ist bereits ein Straftatbestand erfüllt (§ 316 Strafgesetzbuch - StGB).

Das Vergehen wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, sieben Punkten und in der Regel mit der Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest einem Fahrverbot bis zu 3 Monaten bestraft. Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt regelmäßig auch eine Sperre von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (abhängig von der Schwere und der Wiederholungsgefahr) für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Betracht

Kommt es zudem unter dem Einfluss von illegalen Drogen oder deren Abbauprodukten zu einer konkreten Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert (z.B. Unfall oder Beinaheunfall), so ist der Straftatbestand des § 315c StGB erfüllt.

Die vorsätzliche Begehung wird dabei mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren strafbewehrt. Hinzu kommen in beiden Fällen 7 Punkte und regelhaft der Entzug der Fahrerlaubnis, zumindest aber ein Fahrverbot bis zu 3 Monate. Auch hier kommt im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig eine Sperre von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (abhängig von der Schwere und der Wiederholungsgefahr) für die Wiedererteilung des Führerscheins in Betracht.

Ist die Fahrerlaubnis im Strafverfahren entzogen, kann eine Wieder- oder Neuerteilung nur unter der zusätzlichen Voraussetzung der Beibringung eines Medizinisch Psychologischen Gutachtens erfolgen.

1.2. Mittelbare Folgen

lv-mofit: ampelBei den Betroffenen herrscht weitgehende Unkenntnis über die weiteren Folgen für den Führerschein bei Drogenkonsum während der Teilnahme am Straßenverkehr. Mit der Anzeige, dem sich eventuell anschließenden Strafverfahren, der Geldbuße oder Geldstrafe ist es in vielen Fällen nicht getan. Die Polizei ist gesetzlich verpflichtet, die Fahrerlaubnisbehörde in Kenntnis zu setzen über jede Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat, die im Zusammenhang mit Drogen und Alkohol steht. Dabei werden auch Anzeigen, die nicht zu einer Geldbuße oder Geldstrafe führen, durch die Polizei gemeldet.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist im Rahmen der Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer gehalten, darauf zu achten, dass jeder Fahrerlaubnisinhaber geeignet zum Führen von Kfz ist. Bei Tatsachen, die die Annahme einer Ungeeignetheit des Fahrers zum Führen von Kfz begründen, kann und muss u.U. die Behörde aktiv werden.

Harte Drogen:

Wird im Rahmen eines Bußgeld- oder Strafverfahrens nachgewiesen, dass der Fahrer Konsument so genannter harter Drogen (Ecstasy, Amphetamine, Heroin, Kokain usw.) ist, wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 3 StVG i.V.m. § 46 Fahrerlaubnisverordnung - FeV), soweit dies nicht schon im Strafverfahren durch den Strafrichter (§ 69 StGB) geschehen ist.

"Weiche" Drogen:

Bei Vorliegen von so genannten „weichen“ Drogen (z.B. Cannabis) ist zu differenzieren zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Konsum.

Die Abgrenzung gestaltet sich hierbei äußerst schwierig, da auch in der augenblicklichen Diskussion nicht zweifelsfrei anhand von Konzentrationen auf gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum von illegalen Drogen geschlossen werden kann. Da die Wirkungsweise und der Abbau der Substanzen von vielen verschiedenen Faktoren abhängen (vgl. unter Wirkungsweise der Drogen), wurde durch die Rechtsprechung in Bezug auf Cannabiskonsum ein momentaner Grenzwert von mehr als 150 ng THC- Carbonsäure (Abbauprodukt von Cannabis) je ml Blut erkannt. Ab einem solchen Wert liegt ein regelmäßiger Konsum vor und die Fahrerlaubnis ist aufgrund Nichteignung durch die Behörde sofort zu entziehen.

Bei mehr als 75ng/ml THC-Carbonsäure ist ebenfalls von einer Nichteignung auszugehen. In diesen Fällen wird von einer Drogengefährdung gesprochen. Der Betroffene müsste eine praktizierte Drogenabstinenz von mindestens 3 Monaten nachweisen, um eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung positiv abschließen zu können. Da die Fahrerlaubnisbehörde ca. 2 Wochen nach dem Tattag entscheidet, kann der Betroffene diesen Nachweis allerdings in der Regel nicht erbringen. Damit ist von seiner Nichteignung auszugehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Bei einem darunter liegenden Wert an THC (und dessen Abbauprodukten) im Blut kann von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden und die Behörde kann die Beibringung eines Medizinisch Psychologischen Gutachtens (MPU) innerhalb einer bestimmten Frist anordnen (Kosten 200-700 Euro zuzüglich eventueller Verwaltungsgebühren). Ziel dieses Gutachtens ist es, die Eignungszweifelauszuräumen und zu belegen, dass der Fahrer zwischen dem Konsum von Drogen und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann.

Zeigt das Gutachten auf, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, Konsum und Fahren auseinander zu halten, oder verweigert er die Beibringung des Gutachtens innerhalb der Frist, ist die Fahrerlaubnis sofort aufgrund Nichteignung zu entziehen (§ 3 StVG i.V.m. §§ 46 und 11 Abs. 8 FeV). Hierfür entstehen zusätzliche Verwaltungsgebühren.

Die meisten Betroffenen, von denen die Beibringung des Medizinisch Psychologischen Gutachtens verlangt wird, können die Eignungszweifel nicht im ersten Anlauf ausräumen. Die weiteren Kosten für einen zweiten Versuch sind nicht minder gering wie für das erste Gutachten und lassen die Gesamtkosten noch höher steigen.

Fahrerlaubnis auf Probe:

Oft sind junge Menschen betroffen, wenn es um die Zahl der drogenauffälligen Straßenverkehrsteilnehmer geht. Diese sind meist auch in Besitz eines Führerscheins auf Probe. Für diese Betroffenen gelten über das oben Gesagte hinaus weitere besondere Bestimmungen:

So hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar anzuordnen (§ 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG i.V.m. § 36 FeV), wenn wegen einer in der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Zusammenhang mit Drogen (vgl. oben) eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Die durch das besondere Aufbauseminar entstehenden Kosten betragen ca. 500 Euro zuzüglich der weiteren Verwaltungsgebühren. Zudem verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre (§2a Abs. 2a StVG) auf somit vier Jahre.

2. Alkoholkonsum

2.1. Unmittelbare rechtliche Folgen

Die für Drogenkonsum relevanten Ordnungswidrigkeits- und Strafvorschriften gelten weitestgehend ebenso für das Fahren unter Alkoholeinfluss. Im Gegensatz zu Drogen besteht zwar eine Promillegrenze für alle Autofahrer, diese kann aber schnell erreicht werden.

Darüber hinaus gilt für Fahranfänger innerhalb der Probezeit und für junge Fahrer unter 21 Jahren ein absolutes Alkoholverbot.

Ordnungswidrigkeitsverfahren:

Für alle Autofahrer gilt:

Ordnungswidrig handelt bereits, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er mehr als 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft oder über 0,5 Promille im Blut hat (§ 24a StVG).

Als Bußgeld bei fahrlässiger Begehung werden regelhaft 500 Euro, 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot fällig.

Im Wiederholungsfalle können bis zu 1500 Euro Geldbuße, 4 Punkte und 3 Monate Fahrverbot verhängt werden.

Bei einer vorsätzlichen Begehung kann neben 4 Punkten und 1 Monat Fahrverbot die Geldbuße bis auf 3000 Euro erhöht werden.

Für Fahrer innerhalb der Probezeit und die unter 21-Jährigen gilt:

Ordnungswidrig handelt bereits, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er unter der Wirkung alkoholischer Getränke steht oder diese während der Fahrt zu sich nimmt (§ 24c StVG).

Als Bußgeld bei fahrlässiger Begehung werden regelhaft 250 Euro (bis zu 1000 Euro) und 2 Punkte fällig.

Strafverfahren:

stopp-schild mit getränke Das Strafverfahren kann schon bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille eröffnet werden, wenn es zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr gekommen ist (relative Fahruntauglichkeit, § 316 StGB). Die absolute Fahruntüchtigkeit ist ab 1,1 Promille erreicht. Es ist bei der Teilnahme am Straßenverkehr hierfür ohne Belang, ob ein Kfz, Fahrrad oder Mofa geführt wurde, und ob es zu Auffälligkeiten im Straßenverkehr gekommen ist oder nicht.

Auf das jeweilige Vergehen folgt eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr. In der Regel wird die Fahrerlaubnis entzogen, zumindest erfolgt jedoch ein Fahrverbot bis zu 3 Monaten und 7 Punkte.

Kommt zu der BAK von 0,3 Promille noch eine konkrete Gefährdung von anderen Personen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert (Unfall oder Beinaheunfall), so ist der Tatbestand des § 315c StGB erfüllt. Auch diese Strafnorm erfasst die alkoholisierte Nutzung von nichtmotorisierten Fahrzeugen (Rad usw.).

Die vorsätzliche Begehung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.

Hingegen wird die fahrlässige Begehung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet. Zudem folgen generell 7 Punkte und die Entziehung der Fahrerlaubnis, zumindest aber ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten.

Wird eine Konzentration von mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut oder 0,8 mg/l Alkohol in der Atemluft erreicht, so folgt zusätzlich zu der Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, der Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest dem Fahrverbot von bis zu 3 Monaten und 7 Punkten, die Medizinisch Psychologische Untersuchung. Ohne diese kann eine Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nicht erreicht werden (§ 316 StGB i.V.m. § 13 Nr. 2 c FeV).

Auf die Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren folgt zwingend die Sperre von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (abhängig von der Schwere und der Wiederholungsgefahr) für die Wiedererteilung des Führerscheins (§ 69a StGB).

2.2. Mittelbare Folgen

Rechtliche Folgen auf die Fahrerlaubnis bei Alkoholkonsum

Mit dem Bußgeld, der Geldstrafe und dem folgenden Fahrverbot, falls es nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren kommt, ist es auch nicht bei Alkohol am Steuer getan. Ebenso wie bei Drogen am Steuer beschrieben, folgt das behördliche Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde. Bei Alkoholauffälligkeiten ist generell Anlass gegeben, von Eignungszweifeln gegenüber dem jeweiligen Fahrer auszugehen. Hierbei geht die Behörde folgendermaßen vor.

Schon beim Vorliegen von zwei Verfahren, die mit der Verhängung einer Geldbuße aufgrund Alkoholkonsums endeten, kann die Behörde eine Medizinisch Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Dadurch wird der Fahrer aufgefordert, die Eignungszweifel der Behörde auszuräumen. Die MPU kostet – ebenso wie die MPU wegen Drogenauffälligkeit - zwischen 200 und 700 Euro; zuzüglich eventueller Verwaltungsgebühren. Die meisten Betroffenen, können die Eignungszweifel der Behörde nicht im ersten Anlauf ausräumen.

Fällt der Fahrer nach der Neuerteilung ein weiteres Mal wegen Alkohol im Straßenverkehr auf, so ist ebenso eine MPU anzuordnen.

Fahrerlaubnis auf Probe und junge Fahrer unter 21 Jahre:

Fallen Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe oder junge Fahrer unter 21 Jahren wegen Alkohol und der Teilnahme am Straßenverkehr auf, so ist durch die Fahrerlaubnisbehörde ein besonderes Aufbauseminar anzuordnen (§ 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG i.V.m. § 36 FeV). Die durch das besondere Aufbauseminar entstehenden Kosten betragen ca. 500 Euro zuzüglich der weiteren Verwaltungsgebühren. Zudem verlängert sich die Probezeit, ebenso wie bei Drogenauffälligkeit, um weitere zwei Jahre (§2a Abs. 2a StVG) auf somit vier Jahre.